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Schönheitsreparatur und Ausbesserung

Eine Legaldefinition, was Schönheitsreparaturen sind, findet sich in § 28 Abs.4 Satz 3 II BV. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um alle malermäßigen Arbeiten innerhalb der Wohnung.

Ginge es allein nach dem Gesetz hätte nicht der Mieter, sondern vielmehr der Vermieter, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. In der Regel überträgt der Vermieter diese Verpflichtung jedoch schon aus Kostengründen auf den Mieter. In nahezu allen vorgedruckten Mietverträgen finden sich daher entsprechende Regelungen, wonach der Mieter die Wohnung zu renovieren hat. Da es sich bei diesen Regelungen regelmäßig um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, unterliegen diese Klauseln ( Achtung: anders bei individuellen Vereinbarungen ) einer sehr strengen Normenkontrolle, wonach zu prüfen ist, ob der Mieter durch diese mietvertragliche Regelung unangemessen benachteiligt wird.

Der BGH aber auch andere Gericht haben zwischenzeitlich diverse Klauseln zu den Schönheitsreparaturen aus den unterschiedlichsten Gründen als unwirksam beurteilt, mit der Folge, dass nicht der Mieter, sondern vielmehr der Vermieter sowohl während als auch bei Beendigung des Mietverhältnisses zu renovieren hat. In diesem Fall trifft den Mieter grundsätzlich auch nicht die Pflicht Dübellöcher zu verschließen.

Gerade in älteren Mietverträgen finden sich häufig Regelungen zu den Schönheitsreparaturen, die unwirksam sind. Sollte dies der Fall sein, lässt sich für den Mieter nicht nur viel Geld, sondern auch viel Zeit und Ärger sparen.

Es lohnt sich daher in jedweder Hinsicht, den Mietvertrag durch einen erfahrenen Mietrechtsexperten auf seine Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen.

 

Tipp:

 

Verschenken Sie kein Geld, aber gehen Sie auch keine unnötigen Risiken ein. Machen Sie sich daher vorab rechtskundig und nehmen die Hilfe eines unserer erfahrenen Mietrechtsexperten gerne im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft in Anspruch. Fair-trauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung.

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