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Vereinssatzung des Mieterschutz Express 25 e. V.

§ 1   Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Mieterschutz Express 25 e. V. . Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins kann durch Beschluss des Vorstandes verlegt werden. 
  3. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

§ 2   Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.                   
  2. Der Zweck des Vereins ist die Stärkung, Durchsetzung und Verbesserung der Rechte der Mieterschaft. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Der Verein verwirklicht die Satzungszwecke, insbesondere durch
  • Zusammenführung der Interessen der Mieter,
  • Wahrung der Mieterrechte zur Realisierung humaner Wohnverhältnisse,
  • Beratung der Mitglieder in Fragen des Mietrechts und des Wohnungswesens,
  • Weiterbildung von Mitarbeitern der Mieterorganisationen und Personen in Justiz, Verwaltung und sonstigen Bereichen, die im Miet- und Wohnungswesen tätig sind,
  • Ausbildung der Berater der örtlichen Geschäftsstellen des Interessenverbandes Mieterschutz e. V. ,
  • Förderung der Ausbildung, Forschung und Lehre im Bereich des Mietrechtes und der Wohnungswirtschaft.

§ 3   Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder.
  2. Auf Antrag kann jede Person Mitglied oder Fördermitglied werden, wenn sie die Vereinsziele fördert.
  3. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
  4. Über den Antrag auf Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann Vereinsmitarbeiter mit der Aufnahme bevollmächtigen.
  5. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

§ 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder nehmen die Vereinssatzung wahr und fördern die Ziele des Vereins aktiv. Sie nehmen in der Mitgliederversammlung die Mitgliederrechte wahr und haben dort aktives und passives Wahlrecht. 
  2. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle Leistungen und ideelle Unterstützung. Fördermitglieder nehmen nicht an der Mitgliederversammlung teil und haben kein aktives Wahlrecht. 
  3. Fördermitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen, insbesondere die Beratung des Vereines zu beanspruchen und an Schulungs- und Informationsveranstaltungen teilzunehmen. Die Einzelheiten der Nutzung der Vereinsleistungen werden durch einen vom Vorstand zu erlassene Nutzungsordnung geregelt.

§ 5   Vereinsbeiträge

Der Vorstand legt im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung die Vereinsbeiträge fest. Die Beitragshöhen können unterschiedlich je nach Vereinsmitgliedsgruppe gestaltet werden. Mitgliedsgruppen dürfen beitragsfrei gestellt werden. Neben dem Vereinsbeitrag kann der Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung Regelungen über Sonderzahlungen für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen des Vereins festlegen.

§ 6   Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch die Mitgliederversammlung. Antrag und Aufnahme können formlos erklärt werden.
  2. Die Mitgliedschaft der Fördermitglieder dauert ein Jahr. Sie endet automatisch ein Jahr nach dem Eintrittstag.
  3. Im Übrigen endet jede Mitgliedschaft durch schriftliche Kündigung, Tod oder Ausschluss, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht, auch nicht anteilig, erstattet.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei der Entscheidung hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht. Der Ausschluss ist wirksam, wenn ¾ der übrigen stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen. Der Ausschluss ist mit der Beschlussfassung sofort wirksam.

§ 7   Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 8   Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste und beschlussfassende Organ des Vereins. Sie beschließt über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten. Insbesondere beschließt sie über die Wahl und Entlastung des Vorstandes, die Wahl von Rechnungsprüfern, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. An der Mitgliederversammlung nehmen die Mitglieder i. S. v. § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 teil.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Sie tagt regelmäßig alle zwei Jahre, und zwar am Sitz des Vereins. Sie ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen an die Mitglieder zu erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 25% der Mitglieder dieses unter Angabe des zur Beschlussfassung stehenden Gegenstandes verlangen. Im Übrigen ist der Vorstand berechtigt, Mitgliederversammlungen bei Bedarf einzuberufen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, sofern alle stimmberechtigten Mitglieder sich beteiligen.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Vorstand unterzeichnet.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht in besonderen Fällen etwas anderes durch die Satzung bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Beirates.

§ 9     Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Besteht ein Vorstand aus mehreren Personen, sind diese gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes läuft regelmäßig auf unbestimmte Zeit. Die Bestellung für einen bestimmten Zeitraum ist jedoch zulässig. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen.

§ 10    Der Beirat

  1. Die Mitglieder wählen einen Beirat, der aus drei Personen besteht. 
    Die Amtszeit der Beiratsmitglieder läuft regelmäßig auf unbestimmte Zeit. Die Bestellung  für einen bestimmten Zeitraum ist zulässig. Die Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Ausübung seiner Aufgaben und nimmt an den Mitgliederversammlungen teil. Die Beiratsmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, können jedoch nicht gleichzeitig Vorstand des Vereins sein.
  3. Der Beirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Er bestimmt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
  4. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern untereinander oder dem Vorstand ist der Beirat zu befassen. Er soll auf eine gütliche Einigung hinwirken.

§ 11    Mittelverwendung

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Interessenverband Mieterschutz e. V. oder eine andere, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft, die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 12    Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins oder die wesentliche Änderung des Vereinsbzweckes kann von der Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit (aller stimmberechtigten) Mitglieder beschlossen werden.

§ 13

Der Vorstand ist ermächtigt, etwa vom Registergericht oder vom Finanzamt für erforderlich oder zweckmäßig erachtete Änderungen der Satzung zu beschließen, um die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und seine Anerkennung als gemeinnützig zu erlangen.

Düsseldorf, den 26.07.2013